Veräußert eine Freiberuflersozietät (etwa eine Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform der GbR) einen PKW, dessen Erwerb sie nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt und den sie ihrem Unternehmen zugeordnet hatte, so ist diese Veräußerung –anders als eine Entnahme– steuerbar, auch wenn die GbR ausdrücklich erklärt, diesen Umsatz nicht versteuern zu wollen. Die Veräußerung des PKW unterliegt nicht der Differenzbesteuerung nach § 25a UStG, sondern ist nach den allgemeinen Vorschriften des UStG zu besteuern.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 2. März 2006 – V R 35/04