Steuern für Goethe

Mitarbeiter des Goethe-Instituts mit Wohnsitz im Ausland stehen nicht zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis und sind daher nicht nach § 1 Abs. 2 EStG 1997 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 22. Februar 2006 – I R 60/05

Schreiben Sie einen Kommentar

Sie sind derzeit offline!