Überhöhte Ansparrücklage

Wird eine Ansparrücklage über die gesetzlichen Höchstgrenzen hinaus gebildet, ist sie gemäß § 7g Abs. 4 Satz 2 EStG in voller Höhe (und mit dem Gewinnzuschlag nach § 7g Abs. 5 und 6 EStG) wieder erfolgswirksam aufzulösen.

Die erfolgswirksame Auflösung der gesetzeswidrig überhöht beanspruchten Ansparabschreibung hängt davon ab, dass die Änderung der ursprünglichen, die Ansparabschreibung berücksichtigenden Steuerfestsetzung oder Gewinnfeststellung ausgeschlossen ist. Solange eine Änderung dieses Bescheids möglich ist, gebietet es der Grundsatz der Besteuerungsgleichheit, auch nachträglich eine Inanspruchnahme dieser Steuervergünstigung nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen und insbesondere in dem gesetzlich vorgesehenen Umfang zuzulassen.

BFH, Urteil vom 28.04.2005 – IV R 30/04

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