Die Schlussbesprechung erfordert keine persönliche Anwesenheit der Teilnehmer
Wurde seitens des Finanzamts eine Außenprüfung durchgeführt, gilt nach § 201 AO u.A.: „Über das Ergebnis der Außenprüfung ist eine Besprechung abzuhalten (Schlussbesprechung), es sei denn, dass sich…