Anordnung des Leinenzwangs ohne Ausnahme für Freilaufflächen rechtswidrig
Nicht nur für Listenhunde, sondern auch für im Einzelfall gefährliche Hunde gilt in NRW (abgesehen von gewissen Befreiungstatbeständen) nach § 5 Abs. 2 LHundG ein Leinen- und Maulkorbzwang.…