Kein drei-, vier- oder fünffach-Name
§ 1355 Abs. 4 BGB lautet: „Ein Ehegatte, dessen Name nicht Ehename wird, kann durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der…
§ 1355 Abs. 4 BGB lautet: „Ein Ehegatte, dessen Name nicht Ehename wird, kann durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der…