Zum 1. Oktober 2005 heißt es Abschied nehmen vom Kfz-Brief und Kfz-Schein. Statt dessen gibt es ab Oktober eine neue, aus zwei Teilen bestehende Zulassungsbescheinigung. Hintergrund dieser Umstellung ist eine EU-Richtlinie über die Angleichung der nationalen Zulassungspapiere. Die Zulassungsbescheinigung besteht aus zwei Teilen. Deshalb ist für zulassungspflichtige Fahrzeuge stets eine aus diesen beiden Teilen bestehende Zulassungsbescheinigung auszustellen. Dies gilt immer dann, wenn ab dem 01.10.2005 entweder ein neuer Fahrzeugschein oder ein neuer Fahrzeugbrief (ggf. als Ersatz oder in Folge eines bisherigen Fahrzeugbriefs) auszustellen ist. Die Festlegung des Inhalts beider Teile der Zulassungsbescheinigung ist von dem Bestreben getragen, neben den von der EG-Richtlinie geforderten obligatorischen Angaben nur solche weiteren Angaben aufzunehmen, die der Funktion des jeweiligen Teils der Zulassungsbescheinigung entsprechen. Diese Überlegungen führen zu einer unterschiedlichen inhaltlichen Ausgestaltung der beiden Teile der Zulassungsbescheinigung.
Die Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) dokumentiert die Zulassung zum Verkehr und stellt das wesentliche Legitimationspapier bei Verkehrskontrollen dar. Es enthält daher u. a. die wichtigsten Angaben zum Fahrzeug. Auf die Aufnahme bestimmter technischer Daten, die aus anderen Unterlagen entnommen werden können, z. B. der Übereinstimmungsbescheinigung bei Fahrzeugen mit EG-Typgenehmigung – CoC -, der Datenbestätigung wird aus Gründen des Umfangs und der Übersichtlichkeit der Zulassungsbescheinigung verzichtet.
Die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) dient vor allem als Nachweis der Verfügungsberechtigung im Zulassungsverfahren. Vor diesem Hintergrund konnte der Datenumfang auf die von der Richtlinie geforderten obligatorischen Angaben sowie einige weitere für die Identifizierung des Fahrzeugs und für die Aufgabenerledigung der Zulassungsbehörden und des Kraftfahrt-Bundesamtes
notwendigen Angaben beschränkt werden.
Bei zulassungsfreien, aber kennzeichenpflichtigen Fahrzeugen entfällt die Ausfertigung des Teils II der Zulassungsbescheinigung, es sei denn, eine entsprechende Ausfertigung erfolgt auf Antrag.
Für den Teil II der Zulassungsbescheinigung ergeben sich weitere Änderungen: So waren bislang sechs Zulassungseintragungen möglich, künftig dagegen nur noch zwei. Deshalb erfordert jeweils der dritte Eintrag die Ausfertigung einer neuen Zulassungsbescheinigung Teil II.Die Suche nach Vorbesitzern, etwa bei Mängeln des Fahrzeugs, wird so schwieriger. Auch der Eintrag von Vermerken über Stilllegungen und Wiederinbetriebnahmen nach Stilllegung entfällt. Bei stillgelegten Fahrzeugen sind bei der Wiederinbetriebnahme bzw. Umschreibung die Zulassungsbescheinigung Teil I und die Zulassungsbescheinigung Teil II oder der bisherige Fahrzeugbrief sowie ggf. die Abmeldebescheinigung vorzulegen. Aus diesen Unterlagen können die erforderlichen Daten entnommen werden. Bestehen bei Umschreibung eines Fahrzeugs Zweifel bezüglich des Stilllegungszeitraums und der Gültigkeit der
Betriebserlaubnis, kann die Zulassungsbehörde diese durch Anfrage bei der bisher dem Kennzeichen nach zuständigen Zulassungsbehörde oder dem Kraftfahrt-Bundesamt klären.