Voraussichtlich am 21. November 2006 tritt das neue Ladenöffnungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen und damit die vollständige Freigabe der Ladenöffnungszeiten an Werktagen in Kraft. Damit stellt sich aber auch die Frage, inwieweit die örtlichen Händler ihre Öffnungszeiten gegenseitig absprechen können.
Die nun erforderliche Entscheidung über die Öffnungszeiten seines Betriebes muss jeder Einzelhändler selber treffen. Denn eine Absprache der Einzelhändler vor Ort würde nicht nur den spezifischen Interessen der Kunden zuwiderlaufen, sondern möglicherweise auch gegen das kartellrechtliche Verbot der wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarung verstoßen.
Gemäß § 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) sind Vereinbarungen
zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, verboten. Der zeitliche Umfang des Angebotes an Waren oder gewerblichen Leistungen zählt ebenso zu den wettbewerbserheblichen Aktionsparametern wie etwa Preis, Qualität und Quantität der Güter. Eine absprachebedingte Reglementierung verhindert die Möglichkeit der Einzelhändler, im Wettbewerb durch dienstleistungsorientierte Öffnungszeiten neue Kunden zu gewinnen. Absprachen zwischen den Einzelhändlern vor Ort über die Öffnungszeiten ihrer Betriebe wirken sich daher unmittelbar wettbewerbsbeschränkend auf das Marktverhalten der Beteiligten aus. Eine Freistellung von dem
Verbot nach § 2 GWB müsste in jedem Einzelfall geprüft werden. Eine Absprache über Öffnungszeiten erfüllt alleine wahrscheinlich nicht die Freistellungsvoraussetzungen. Verstöße gegen § 1 GWB stellen gemäß § 81 Abs. 2 Nr. 1 GWB eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann. Demgegenüber steht möglicherweise das Interesse der Konsumenten an verlässlichen Öffnungszeiten des Einzelhandels. Diesem Interesse kann ggf. durch eine unverbindliche Empfehlung entgegengekommen werden. Empfehlungen sind kartellrechtlich zulässig, wenn sie nicht das Beschluss-Merkmal des § 1 GWB erfüllen. Dies setzt voraus, dass die Empfehlung nicht auf einer Vereinbarung der Marktteilnehmer beruht, gegenüber den Empfehlungsempfängern unverbindlich ist und zu ihrer Durchsetzung kein wirtschaftlicher, gesellschaftlicher oder sonstiger Druck ausgeübt wird, der die Befolgung der Empfehlung nahelegt. Kartellrechtlich möglich wäre es beispielsweise, wenn durch die Interessenverbände vor Ort, den Einzelhändlern empfohlen wird, ihre Betriebe während der Zeiten zu öffnen, die erfahrungsgemäß die Haupteinkaufszeit der Verbraucher umfassen. Gleichzeitig muss deutlich gemacht werden, dass es sich um eine unverbindliche Empfehlung handelt und Abweichungen hiervon durch längere oder kürzere Öffnungszeiten jederzeit möglich sind. Hierdurch könnte einerseits dem Interesse der Verbraucher an verlässlichen Öffnungszeiten Rechnung getragen werden, andererseits wird die Freiheit des jeweiligen Einzelhändlers, abweichend auf seine Kundschaft zugeschnittene Öffnungszeiten anzubieten, nicht beschränkt.