Das Finanzgericht Köln hat entschieden, daß das Abzugsverbot für Teilwertabschreibungen gemäß § 8b Abs. 3 KStG auch auf Beteiligungen an ausländischen Kapitalgesellschaften aus sog. Drittstaaten (keine EU-/EWR-Mitgliedstaaten) unabhängig von der Höhe der Beteiligung generell erstmals im Veranlagungszeitraum 2002 anwendbar ist.
Das Finanzgericht Köln hatte über die Klage einer inländischen GmbH zu entscheiden, die u.a. mit annähernd 100 % an einer südamerikanischen Aktiengesellschaft beteiligt war. Die Klägerin schrieb die Beteiligung in der Bilanz zum 31.12.2001 wegen dauernder Wertminderung auf den niedrigeren Teilwert ab. Das Finanzamt erkannte die Teilwertabschreibung steuerlich nicht an. Die Anwendung des Abzugsverbots des § 8b Abs. 3 KStG im Jahr 2001 auf Auslandsbeteiligungen sei zwar im Hinblick auf die EuGH-Entscheidung vom 22. Januar 2009 in der Rechtssache STEKO Industriemontagen GmbH erheblich eingeschränkt. Bei Mehrheitsbeteiligungen an Kapitalgesellschaften aus Drittstaaten komme das Abzugsverbot, so die Finanzverwaltung, aber weiterhin schon im Veranlagungszeitraum 2001 zur Anwendung.
Das Finanzgericht Köln gab der Klage statt. Er hat zugunsten der Steuerpflichtigen klargestellt, dass die vom EuGH gerügte Europarechtswidrigkeit wegen Verstoßes gegen die Kapitalverkehrsfreiheit auch für Mehrheitsbeteiligungen an Drittstaatengesellschaften gelte. Entscheidend sei insoweit, dass auch das Abzugsverbot des § 8b Abs. 3 KStG unabhängig von der Beteiligungshöhe eingreife.
Finanzgericht Köln, Urteil vom 24.02.2011 – 13 K 80/06