Änderungsanträge bei der Grundsteuer

Die obersten Finanzbehörden der Bundesländer haben mit einer gleichlautenden Allgemeinverfügung alle am 30. März 2007 anhängigen Anträge auf Aufhebung oder Änderung der Festsetzung eines Grundsteuermessbetrags oder der Feststellung eines Einheitswerts für inländischen Grundbesitz zurückgewiesen, soweit diese Anträge nicht innerhalb eines Klage- oder Einspruchsverfahrens erfolgt sind und mit den Anträgen geltend gemacht wurde, das Grundsteuergesetz sei verfassungswidrig. Die gleiche Zurückweisung gilt auch für Anträge auf Fortschreibung des Einheitswerts (§ 22 des Bewertungsgesetzes) oder auf Neuveranlagung des Grundsteuermessbetrags (§ 17 des Grundsteuergesetzes).

In Berlin, Bremen und Hamburg wurden durch diese Allgemeinverfügung auch die Anträge auf Aufhebung oder Änderung einer Grundsteuerfestsetzung zurückgewiesen.

Gegen diese Zurückweisung durch Allgemeinverfügung kann unmittelbar geklagt werden, ein Einspruch ist insoweit nicht möglich. Die Klagefrist beträgt ein Jahr ab Veröffentlichtung der Allgemeinverfügung im Bundessteuerblatt.

Gleichlautende Allgemeinverfügung der Obersten Finanzbehörden der Bundesländer vom 30.03.2007:
Finanzministerium Baden-Württemberg – 3 ? S 0622 / 67
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen – S 0622 ? 095 ? 10953/07
Senatsverwaltung für Finanzen Berlin – III C ? S 0338 ? 13/2005
Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg – 33 ? S 0625 ? 1/07
Der Senator für Finanzen der Freien Hansestadt Bremen – G 1000 – 13
Finanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg – 51 ? S 0622 ? 007/06
Hessisches Ministerium der Finanzen – S 0338 A ? 026 ? II 11
Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern -IV 310 ? S 0622 ? 6/05
Niedersächsisches Finanzministerium- G 1000 ? 3 ? 39 1 – S 0622 ? 94 – 33
Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen – S 0622 ? 41 ? V 1
Ministerium der Finanzen des Landes Rheinland-Pfalz – S 0625 A – 446
Ministerium der Finanzen des Saarlandes – B/5-3 ? 16/2007 ? G 1000 – B/1-1 ? 62/2007 ? S 0350
Sächsisches Staatsministerium der Finanzen – 31-S 0622-65/15-11892
Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt – 41 ? S 0338 – 39
Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein – VI 33 ? S 0622 – 104
Thüringer Finanzministerium – S 0622 A – 30