Agrardieselvergütung

Sonderfahrzeuge i.S. des § 25b Abs. 2 MinöStG sind Fahrzeuge, die aufgrund ihrer objektiven Merkmale und Eigenschaften erkennbar dazu bestimmt sind, einem Verwendungszweck zu dienen, der einen spezifischen Bezug zur Land- und Forstwirtschaft hat. Die Verwendbarkeit für andere Zwecke schließt diese Einordnung nicht aus. Ein Fahrzeug, das für die Beförderung von land- oder forstwirtschaftlichen Erzeugnissen und Bedarfsgütern auf öffentlichen Straßen bestimmt und dafür besonders hergerichtet ist, ist regelmäßig ein Sonderfahrzeug für die Land- oder Forstwirtschaft.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 12. Dezember 2006 – VII R 42/05