Die Teilnehmer der Betriebsfeier sind für ihren Alkoholkonsum selbst verantwortlich. Wenn der Mitarbeiter nicht auffällig geworden ist, kann dem Arbeitgeber nicht vorgeworfen werden, ihn nicht an weiterem Alkoholkonsum gehindert zu haben.
Folglich trifft den Arbeitgeber auch keine Verantwortung für den alkoholbedingten tödlichen Unfall eines Mitarbeiters während einer Betriebsfeier.
OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 05.09.2007, Az. 17 U 11/07