Alle Jahre wieder: Geschenke umtauschen – rechtlich gesehen

Wie jedes Jahr dürfte auch jetzt nach Weihnachten so mancher das dringende Bedürfnis verspüren, ein Geschenk umzutauschen. Viele Händler ziehen hier auch aus Kulanz mit. Wenn nicht, bleiben dem Käufer – also dem Schenker, nicht dem Bechenkten! – nur die gesetzlichen Rechte. Und hier gilt: Ein umfassendes Umtausch- oder Rückgaberecht besteht nicht! Allerdings gibt es zwei Ausnahmen:

1. Versandhandel

Die erste Ausnahme betrifft den Versandhandel einschließlich aller Onlinekäufe. Hier besteht kraft Gesetzes ein Widerrufsrecht. Das Widerrufsrecht kann ohne Angabe von Gründen innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Ware ausgeübt werden. Über dieses Widerrufsrecht muss der Verkäufer vor Abschluss des Kaufvertrages belehren. Erfolgt diese Belehrung, wie etwa bei eBay-Käufen, erst nach Abschluss des Kaufvertrages, verdoppelt sich die Widerrufsfrist auf einen Monat. Erfolgt überhaupt keine Belehrung, gilt das Widerrufsrecht sogar unbefristet.

Allerdings sollten Sie Ware, bei der Sie den Kauf widerrufen wollen, nicht nutzen, da der Verkäufer anderenfalls eine Nutzungsentschädigung verlangen kann. Das Widerrufsrecht im Versandhandel ist der Ausgleich dafür, dass Sie die Ware nicht wie bei einem Kauf im Ladengeschäft ansehen und ausprobieren können, nicht aber eine kostenlose Möglichkeit zur vorübergehenden Nutzung neuwertiger Ware. Achtung auch bei CDs, DVDs und Software. Diese ist im Regelfall versiegelt. Wenn Sie das Siegel aufbrechen, erlischt das Rückgaberecht – „Kopieren und Zurückgeben“ funktioniert also auch hier nicht.

Das Widerrufsrecht im Versandhandel gilt jedoch nicht für jede Ware. So sind etwa Lebensmittel und andere leicht verderbliche Waren vom Widerrufsrecht ausgeschlossen, ebenso alle individuell angefertigten Produkte. Wenn Sie also etwa das Geschenk noch extra haben gravieren lassen, ist ein Widerruf ausgeschlossen.
Dieser Ausschluss des Widerrufsrecht gilt für alle individuellen Anfertigungen, allerdings nicht für Ware, die Sie, wie etwa PCs, einfach nur im Baukastenprinzip zusammengestellt haben, eine solche Baukasten-Konfiguration ist keine individuelle Sonderanfertigung und schließt daher auch das Widerrufsrecht nicht aus.

2. Angekündigte Umtauschrechte

Grundsätzlich gilt: Wenn ein Händler, etwa durch entsprechende Schilder im Verkaufsraum oder durch eine entsprechende Ankündigung in Werbeprospekten, ein Rückgabe- oder Umtauschrecht einräumt, muss er sich hieran auch festhalten lassen, Sie können den Fehlkauf also umtauschen oder zurückgeben. Allerdings gilt hier, dass der Verkäufer mit seiner Ankündigung den Umfang des eingeräumnten Rechts bestimmt. Ob Sie also nur umtauschen oder aber den Kauf rückgängig machen können, bestimmt sich nach der vom Verkäufer gemachten Ankündigung, ebenso die immer wieder auftauchende Streitfrage, ob Sie bei einer Rückgabe den Kaufpreis bar oder aber nur als Gutschein zurück erhalten.

Ein solches Rückgaberecht kann sich im Übrigen auch aus dem Verhalten des Verkäufers beim Kauf ergeben: Wenn beispielsweise eine gekaufte CD oder DVD vom Verkäufer versiegelt wird, ist damit auch ein Rückgaberecht vereinbart.

Aber auch wenn hiernach ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises besteht, gilt eine Besonderheit bei Kreditkartenzahlung: Haben Sie den Fehlkauf per Kreditkarte bezahlt, darf der Händler Ihnen den Kaufpreis auch nicht bar auszahlen, sondern muss eine Gutschrift für das Kreditkartenkonto erstellen.