Alleiniges Sorgerecht auch für nichtehelichen Vater

Es besteht keine gesetzliche Vermutung dafür, dass die gemeinsame elterliche Sorge im Zweifel die für das Kind beste Form der Wahrnehmung elterlicher Verantwortung ist.

Bei der Sorgerechtsregelung sind neben den Bindungen des Kindes an seine Eltern die Prinzipien der Förderung, der Kontinuität und der Beachtung des Kindeswillens als gewichtige Gesichtspunkte für die zu treffende Regelung zu berücksichtigen.

Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluß vom 27.02.2003 – 9 UF 149/02