Allgemeine Anwendung neuer BFH-Entscheidungen

Die in einem finanzgerichtlichen Verfahren ergangenen und rechtskräftig gewordenen Entscheidungen binden nur die am Rechtsstreit Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger (§ 110 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung). Erst durch eine Veröffentlichung von Urteilen bzw. Beschlüssen des Bundesfinanzhofs im Bundessteuerblatt Teil II werden die Finanzämter angewiesen, diese Entscheidungen auch in vergleichbaren Fällen anzuwenden.

Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben nunmehr wieder eine Liste von Entscheidungen des Bundesfinanzhofs zur Veröffentlichung im Bundessteuerblatt Teill II erstellt, die somit allgemein anzuwenden sind. Eine Liste dieser Entscheidungen hat das Bundesfinanzministerium in seinem Internet-Angebot veröffentlicht (pdf).

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