Vorratsdatenspeicherung

Die neue EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung (2006/24/EG) ist am 13. April 2006 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden. Sie tritt am 3. Mai 2006 in Kraft und ist bis zum 15. September 2007 von den Mitgliedsstaaten umzusetzen. Die Richtlinie sieht vor, dass die in Telefonaten, SMS-Kurzmitteilungen und durch Internetnutzung erzeugten Verbindungsdaten von mindestens sechs Monaten bis zu höchstens zwei Jahren aufbewahrt werden müssen. Diese Daten umfassen nicht den Kommunikationsinhalt, aber die gesamten Daten, die bei der elektronischen Kommunikation erzeugt werden. Zu speichern sind demnach z.B. Telefonnummern und E-Mail-Adressen, Name und Anschrift der Kommunikationsteilnehmer sowie Datum, Uhrzeit und Dauer der jeweiligen Kommunikation. Auch erfolglose Anrufversuche sollen aufbewahrt werden, sofern der betroffene Anbieter die Daten bereits gespeichert hat. Das Zugriffsrecht der Behörden auf die Informationen ist gegeben, wenn eine Person einer „schweren Straftat“ verdächtigt oder wegen einer solchen verfolgt wird, wobei sich die Bestimmung der „schweren Straftaten“ nach dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten richtet. Entsprechend einem Umsetzungsvorbehalt der Richtlinie hat Deutschland sich vorbehalten, ab dem 15. September 2006 die Anwendung der Richtlinie für einen Zeitraum von 18 Monaten auf die Speicherung von Daten betreffend Internetzugang, Internet-Telefonie und Internet-E-Mail zurückzustellen.

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