Anleinpflicht und Bußgeld

Zu der Frage der zulässigen Höhe des Bußgeldes bei erstmaligen Verstoß gegen die Anleinpflicht von Hunden mußte jetzt das Oberlandesgericht Düsseldorf bemüht werden. Und das OLG befand eine Geldbuße von 250,00 €, die das Amtsgericht Krefeld gegen einen Hundehalter wegen des erstmaligen Verstoßes gegen die Anleinpflicht verhängt hatte, als unvertretbar hoch und reduzierte das Bußgeld auf 20,- €.

Nach den Urteilsfeststellungen ließ der Betroffene seinen Hund, einen Münsterländer mit einer Widerristhöhe von 40 cm und einem Gewicht von mindestens 20 kg, unangeleint laufen, obwohl ihn ein Mitarbeiter des Ordnungsamtes der Stadt Krefeld aufgefordert hatte, das Tier anzuleinen.
In den Entscheidungsgründen heißt es: Obwohl § 20 Abs. 3 des Landeshundegesetzes einen Bußgeldrahmen bis zu 100.000,00 € vorsehe, sei die erkannte Geldbuße von 250,00 ? unvertretbar hoch. Dies zeige ein Vergleich zu den gleichfalls häufigen Verstö-ßen gegen die Regeln des Straßenverkehrs. So sei nach lfd. Nr. 241 der BKatV (neben einem Fahrverbot von einem Monat) ein Bußgeld von 250 € vorgesehen bei einem Verstoß gegen die 0,5-Promille Grenze; ein Rotlichtverstoß gemäß § 37 StVO bei einer länger als 1 Sekunde andauernder Rotphase sei (nur) bei Gefährdung oder Sachbeschä-digung mit 200 Euro zu ahnden. Verglichen mit diesen schwerwiegenden Verkehrsverstö-ßen sei die von dem Betroffenen begangene Ordnungswidrigkeit bedeutend geringer ein-zuordnen. Eine Gefährdung oder auch nur Belästigung anderer oder eine Verunreinigung sei nicht festgestellt, ebenso wenig ein Wiederholungsfall, welcher aus spezialpräventiven Gründen ein erhöhtes Bußgeld gerechtfertigt hätte. Ohne solche die Schuld erschweren-den Umstände sei der Verstoß aber einem nicht ordnungsgemäßen Parken gemäß § 12 StVO vergleichbar. Demgemäß hat der Senat das angefochtene Urteil abgeändert und die Geldbuße auf 20,00 € herabgesetzt.

Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 14.12.2006 ? IV-5-Ss-OWi 205/06 ? (OWi) 47/06 IV

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