Anspruch auf Hinterbliebenenrente des eingetragenen Lebenspartners

Hinterbliebene aus eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften haben Anrecht auf Witwen- oder Waisenrenten nach § 46 SGB VI.  Nur eine solche Auslegung der Vorschrift verhindert einen Wertungswiderspruch und ist deshalb allein sachgerecht.

Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 23.10.2003 -S 27 RA 99/02

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