Anwaltszwang vor europäischen Gerichten

Das Europäische Gericht 1. Instanz hat in eier jetzt veröffentlichten Entscheidung die Klage einer spanischen Gemeinde als unzulässig zurückgewiesen, weil sich diese nicht von einem unabhängigen Anwalt, sondern von einem bei ihr angestellten Juristen vertreten ließ.

Das Gericht stellte fest, dass Artikel 19 Absatz 3 des Statuts des Europäischen Gerichtshofs (das über Artikel 53 auch für das Gericht 1. Instanz gilt), ausdrücklich einen „Anwalt“ als Prozessvertreter vor den Gerichten der Union fordert. Voraussetzung dafür sei erstens, dass der Prozessvertreter bei einer Anwaltskammer seines Heimatstaates zugelassen sei und zweitens, dass es ihm gestattet sei, vor einem Gericht des Heimatstaates aufzutreten. Die Vertretung durch einen so definierten Anwalt sei erforderlich, weil die Prozessvertreter nicht nur die Interessen ihrer Mandanten vertreten müssten, sondern gleichzeitig als unabhängiges Organ der Rechtspflege berufen seien. Ausnahmen seien nur für so genannte privilegierte Parteien vorgesehen, d.h. für Mitgliedstaaten sowie für Institutionen der EU.

Europäisches Gericht 1. Instanz, Urteil vom 5. Juli 2006 – T-357/05

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