Bei der Behandlung von Kleinkindern und bei der ärztlichen Anordnung hinsichtlich der Weiterbehandlung muß der Arzt eine besondere Sorgfalt an den Tag legen.
Konkret entschied das Landgericht Karlsruhe, daß eine bei einem Kleinkind zum Zeitpunkt der Erstuntersuchung nicht sicher abklärbare Art der Fraktur in einem höchst sensiblen Gelenkbereich – hier letztlich: eine intraartikuläre transkondyläre Y-Fraktur des rechten Oberarmknochens (Humerus) – Anlass zur besonderen Sorgfalt ärztlicher Behandlung.
Diese besondere Sorgfalt hätte in dem vom Landgericht zu entscheidenden Fall u.a. darin bestanden – so das Gericht – bei der zunächst mit Gipsverband behandelten Ellenbogenfraktur eines 2 Jahre und 3 Monate alten Kindes dieses an einen Kinderchirurgen weiterzuverweisen bzw. eine engmaschige und zeitnahe Kontrolle anzuordnen. Dies geschah nicht, so daß das Gericht zu dem Ergebnis kam, daß ein grober Behandlungsfehler vorlag.
Landgericht Karlsruhe, Urteil vom 20. Februar 2009 – 6 O 115/07