natürlich nur des Reimes wegen, richtigerweise entschwand natürlich die Fahrerlaubnis.
Eine aktuelle Entscheidung des Verwaltungsgerichts Leipzig lehrt, daß man im Rahmen seines Junggesellenabschiedes (und grundsätzlich) lieber mit dem Taxi fahren sollte – egal, welche berauschenden Mittel man konsumiert.
Das Verwaltungsgericht Leipzig hatte im Rahmen eines Eilverfahrens zu entscheiden, ob der Entzug der Fahrerlaubnis aufgrund des Fahrens unter Einfluß von Betäubungsmitteln gerechtfertigt war, wobei das Gericht im Rahmen des Eilverfahrens zu dem Ergebnis kam, daß bereits die einmalige Einnahme von Betäubungsmitteln, ohne dass es auf die Überschreitung bestimmter Blutgrenzwerte ankomme, zur Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen und damit zum Führerscheinentzug führe – auch unabhängig davon, daß es sich „aus besonderem Anlaß“ um eine einmalige Einnahme gehandelt haben mag.
Was war passiert?
Der Antragsteller des gerichtlichen Eilverfahrens war bei einer Polizeikontrolle als Fahrer eines Pkw angehalten und eine Blutprobe angeordnet worden. Die chemisch-toxikologische Untersuchung der Blutprobe ergab hinsichtlich der Einnahme von Chrystal und Cannabis (Amphetamine und Cannabinoide) einen positiven Befund. Daraufhin entzog die Fahrerlaubnisbehörde dem Antragsteller die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen.
Der hiergegen gerichtete Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes blieb ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht bestätigte die Auffassung der Fahrerlaubnisbehörde. Auch wenn sich der Antragsteller tatsächlich fahrtauglich gefühlt haben sollte, rechtfertige der Umstand, dass der Antragsteller Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes eingenommen habe, für sich genommen die Entziehung der Fahrerlaubnis. Rechtlich unerheblich sei, dass der Antragsteller die im Rahmen des Bußgeldverfahrens geltenden Grenzwerte hinsichtlich der Betäubungsmittelkonzentration im Blut nicht erreicht habe und dass es sich um eine einmalige Einnahme aus Anlass einer »Abschiedsfete« von seinem langjährigen Junggesellendasein gehandelt habe.
Verwaltungsgericht Leipzig, Beschluß vom 21. Januar 2010 – 1 L 1833/09 (rechtskräftig)