Am 01. September 2005 hatte die bayerische Staatsregierung das Bundesverfassungsgericht angerufen und beantragt, im Wege der abstrakten Normenkontrolle festzustellen, dass das Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts (LPartÜbarbG) vom 15. Dezember 2004 verfassungswidrig ist.
Dieser Antrag wurde, wie nun bekannt wurde mit Schriftsatz vom 8. Juli 2009 zurückgenommen. Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat daraufhin das Verfahren eingestellt, weil Gründe des öffentlichen Interesses für eine Fortführung des Verfahrens nicht ersichtlich seien.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 31. Juli 2009 – 1 BvF 3/05.