Die Bank muss den kreditsuchenden Kunden nicht nur auf eine erkannte Sittenwidrigkeit der Kaufpreisvereinbarung, sondern auch auf eine erkannte arglistige Täuschung des Verkäufers gemäß § 123 BGB über wesentliche Eigenschaften der Kaufsache und/oder auf eine damit häufig verbundene Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsschluss ungefragt hinweisen.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 17. Oktober 2006 – XI ZR 205/05