Nicht jeder Geldanleger ist automatisch ein abgebrühter „Zocker“. So mancher Bankkunde hält es durchaus für nervenschonender, auf hohe Renditeerwartungen zugunsten der Sicherheit der Anlage zu verzichten. Darum ist es für jedes Geldhaus ein Muss, sich über Ziele und Risikobereitschaft des Anlegers zu informieren. Selbstverständlich hat das danach von der Bank empfohlene Anlageprodukt den Kundenwünschen Rechnung zu tragen. Verletzt das Bankhaus diese Erkundungs- und Aufklärungspflichten, macht es sich unter Umständen schadensersatzpflichtig. Das zeigen aktuelle Entscheidungen des Landgerichts Coburg und des Oberlandesgericht Bamberg.
Beide Gerichte verurteilten eine Sparkasse, einer durch die Investition in Argentinien-Anleihen Baden gegangenen Kundin rund 53.000 ? zu ersetzen gegen Rücknahme der „Wert“-Papiere. Nach Überzeugung der Richter hatten Bankangestellte die Anlegerin fehlerhaft beraten.
Eigentlich wollte die Klägerin mit dem Erlös aus dem Verkauf ihrer Eigentumswohnung vorzeitig Kreditschulden zurückzahlen. Da aber die Kreditanstalt hierfür eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangte, beschloss sie, das Geld zunächst bei ihrer Hausbank zu parken. Die langjährige Kundin gab dem Bankmitarbeiter deshalb deutlich zu verstehen, dass der Geldbetrag sicher angelegt werden müsse. Der Berater empfahl ihr daraufhin, in Anleihen der Republik Argentinien zu investieren. Ihre Sorge nach der Sicherheit der Anlage zerstreute er mit der Frage, ob sie schon einmal gehört hätte, dass ein Staat pleite gehen könne. Allerdings verschwieg der Bankangestellte der Anlegerin die bereits bekannten Zahlungsschwierigkeiten des lateinamerikanischen Staates und den hochspekulativen Charakter der Papiere. Ca. zwei Jahre nach der Investition, im Dezember 2001, stellte Argentinien wegen einer schweren Finanzkrise jegliche Zahlungen auf öffentliche Anleihen ein. Die entsetzte Klägerin warf der Sparkasse vor, sie unzureichend über das Verlustrisiko aufgeklärt zu haben. Das Geldinstitut weigerte sich jedoch, die praktisch wertlos gewordenen Papiere zurückzunehmen und der Kundin das investierte Geld zu erstatten.
Zu Unrecht, wie das Landgericht Coburg und das Oberlandesgericht Bamberg unisono befanden. Die Richter bejahten nämlich einen Verstoß der beklagten Sparkasse gegen § 31 des Wertpapierhandelsgesetz (Aufklärungs- und Beratungspflichten). Der Bankangestellte habe der Klägerin gegen ihre ausdrückliche Erklärung äußerst spekulative Wertpapiere vermittelt. Er habe außerdem auf mehrere in Bankenkreisen bekannte Fakten nicht hingewiesen: Die schon als notorisch zu bezeichnenden Zahlungsprobleme der Argentinischen Republik; die Abhängigkeit des Landes von der Unterstützung durch den Internationalen Währungsfonds; die Einstufung als nicht „sichere Anlage“ durch einschlägige Ratingagenturen. Über diese Aufklärungspflichten habe sich der Mitarbeiter bewusst hinweggesetzt. Die Sparkasse müsse ihrer (wohl gewesenen) Kundin den erlittenen Verlust daher ersetzen.
Landgericht Coburg, Urteil vom 19.7.2005 – 23 O 169/05
Oberlandesgericht Bamberg, Beschlüsse vom 2.6.2006 und 17.7.2006 – 5 U 246/05