Die Abgabenlast für Grundstückseigentümer – und damit auch für Mieter über die Betriebskostenabrechnung – steigt immer weiter. Ob und wie das verhindert werden könnte bzw. kann, ist im wesentlichen politisch zu beeinflussen.
Mit einem ungewöhnlichen Fall hatte sich das Landgericht Berlin zu befassen – und das in strafrechtlicher Hinsicht.
Das Gericht hat zwei hochrangige Funktionsträger der Berliner Stadtreinigung (BSR) wegen rechtswidrig überhöhter Abrechnungen gegenüber den Grundstückseigentümern verurteilt.
Nach den Feststellungen des Landgerichts hat die BSR über einen Zeitraum von etwa zwei Jahren gegenüber den Grundstückseigentümern überhöhte Abrechnungen für die Reinigung der Verkehrswege vorgenommen. Die BSR ist zu diesen überhöhten Entgelten gelangt, weil sie in ihre Kalkulation auch solche Straßen einbezogen hat, die keinen Anlieger haben. Nach Berliner Landesrecht trägt die Kosten der Reinigung insoweit das Land Berlin in vollem Umfang.
Der Angeklagte G. hat als verantwortliches Vorstandsmitglied die Inkraftsetzung der zunächst versehentlich zu hoch angesetzten, dann aber als unrichtig erkannten überhöhten Tarife gefördert. Der Angeklagte W., der Leiter der Innenrevision und der Rechtsabteilung der BSR war, hat es unterlassen, die Aufsichtsgremien zu unterrichten, obwohl er von der unzutreffenden Tarifbildung Kenntnis hatte. Das Landgericht Berlin hat den Vorstand G. wegen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt, den Angeklagten W. hat es wegen Beihilfe (durch Unterlassen) zum Betrug mit einer Geldstrafe belegt.
Nachdem der Bundesgerichtshof den Schuldspruch gegen den Angeklagten G. bestätigt, gegen ihn indes die Strafe aufgehoben hatte (vgl. Beschluss des Senats vom 9. Juni 2009), hat er nunmehr die Revision des Angeklagten W. verworfen und dessen Verurteilung bestätigt. Dabei hat er zunächst die der Verurteilung maßgeblich zugrunde gelegte Frage bejaht, dass der Angeklagte W. in seiner Funktion innerhalb der BSR, einer Anstalt öffentlichen Rechts, verpflichtet war, Straftaten zum Nachteil der Kunden der BSR zu verhindern. Damit hatte der Angeklagte die rechtlichen Voraussetzungen für eine Unterlassungsstrafbarkeit erfüllt.
Die Verurteilung ist damit rechtskräftig.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 17. Juli 2009 – 5 StR 394/08