Tiere sind Einziehungsobjekte nach § 74 StGB, da sie auch nach Einführung des § 90 a BGB dem strafrechtlichen Sachbegriff unterfallen.
Eine Einziehung nach § 74 Abs. 2 Nr. 2 StGB setzt Feststellungen im Urteil voraus, wonach konkrete Anhaltspunkte eine rechtswidrige Verwendung der bei der Tatbegehung eingesetzten Gegenstände (hier: zwei Pitbullterrier als Nötigungsmittel) nahe legen. Allein der Umstand, dass der Angeklagte früher eine Nötigung unter Verwendung eines Hundes begangen hat, genügt hierfür nicht.
Die Einziehung darf bei verständiger Würdigung nicht außer Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Tat und zu dem den Angeklagten treffenden Schuldvorwurf stehen.
Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 02.05.2001 – 3 Ss 35/01