Der Bundesgerichtshof hat entschieden, daß eine Klausel in Beförderungsbedingungen, die regeln, welche Art von Gütern der Spediteur/Frachtführer nicht befördern will, nicht wegen Verstoßes gegen Art. 41 Abs. 1 Satz 1 CMR nichtig ist.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 26. März 2009 – I ZR 120/07