Mit Inkrafttreten der europäischen Berufsanerkennungsrichtlinie zum 20. Oktober 2007 dürfen deutsche Fremdenführer in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ohne Einschränkungen im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit tätig werden. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes durften die Mitgliedstaaten der Europäischen Union bisher verlangen, dass kulturell wertvolle Orte wie Museen oder Geschichtsdenkmäler, die in entsprechenden Listen kenntlich gemacht wurden, nur mit spezialisierten und besonders zugelassenen Fremdenführern besichtigt werden dürfen. Dadurch kam es in der Praxis immer wieder zu Behinderungen von deutschen Fremdenführern. Dies hat sich nun durch die EU-Berufsanerkennungsrichtlinie geändert.
Fremdenführer müssen nun bei der Erbringung von grenzüberschreitenden Dienstleistungen keine vorherige Genehmigung oder Lizenz mehr erwerben. Die Mitgliedstaaten dürfen nach der Berufsanerkennungsrichtlinie lediglich verlangen, dass vor Erbringung der ersten Dienstleistung eine Anzeige bei der zuständigen Behörde erfolgt. Von deutschen Fremdenführern kann allerdings der Nachweis verlangt werden, dass sie diesen Beruf während der letzten zehn Jahre mindestens zwei Jahre lang ausgeübt haben.
Italien hat bereits reagiert und die entsprechenden Gesetze, nach denen für Fremdenführer bisher spezielle Genehmigungen der italienischen Behörden erforderlich waren, geändert.