Erweiterung des Realsplittings

§ 10 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG verbietet zwar, wie der Bundesfinanzhof bereits vor sieben Jahren entschieden hat, die nachträgliche Einschränkung, nach einem neuen Urteil aber nicht die betragsmäßige Erweiterung eines bereits vorliegenden begrenzten Antrags zum Realsplitting.

Der Antrag auf Erweiterung kann auch noch nach Bestandskraft des Einkommensteuerbescheids gestellt werden. Der erweiterte Antrag stellt in Verbindung mit der erweiterten Zustimmungserklärung ein rückwirkendes Ereignis i.S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977 dar.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 28. Juni 2006 – XI R 32/05

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