Eine nach der Entziehung der deutschen Fahrerlaubnis in der Tschechei erteilte Fahrerlaub?nis ist aufgrund europarechtlicher Vorschriften in Deutschland wirksam, so entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz in einem Eilverfahren.
Nach europäischem und deutschem Recht seien ausländische Fahrerlaubnisse im Inland grundsätzlich anzuerkennen. Zwar sehe die deutsche Fahrerlaubnisverordnung eine Aus?nahme von dieser Anerkennungspflicht u. a. vor, wenn die Fahrerlaubnis im Inland von einem Gericht oder von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden sei oder der Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis – wie der Antragsteller – im Inland auf seine Fahrerlaubnis verzichtet habe, um einer Entziehung zuvorzukommen. Jedoch widerspreche diese Regelung der EU-Führerscheinrichtlinie wie sie der Europäische Gerichtshof ausgelegt habe. Danach könne einer ausländischen Fahrerlaubnis die Anerkennung ausnahmsweise nur versagt werden, wenn die deutsche Fahrerlaubnis zuvor von einem Strafgericht entzogen worden sei, die Fahrerlaubnisbehörde vor Ablauf einer bestimmten Sperrfrist keine neue Fahrerlaubnis erteilen dürfe und diese Frist noch nicht abgelaufen sei. Diese Voraussetzungen lägen bei der behördlichen Entziehung der Fahrerlaubnis oder dem Verzicht auf die Fahrerlaubnis nicht vor. Allerdings seien die deutschen Behörden verpflichtet, eine EU-Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn nach ihrer Erteilung Eignungsmängel im Sinne des deutschen Rechts auf?treten würden, so das Oberverwaltungsgericht.
Also Vorsicht: ein EU-Führerschein nützt nach wie vor nichts, wenn der Entzug des Führerscheins – etwa nach einer Trunkenheitsfahrt oder einer Fahrerflucht – durch ein Strafurteil oder einen Strafbefehl erfolgt ist und die dort ausgesprochene Sperrzeit noch nicht abgelaufen ist!
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15.08.2005 -7 B 11021/05.OVG