Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschluss vom 26. September 2007 V S 10/07 dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes folgende Frage zur Entscheidung vorgelegt:
„Ist eine Gegenvorstellung gegen einen Beschluss über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe statthaft?“
Der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes entscheidet, wenn ein oberster Gerichtshof in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen obersten Gerichtshofs oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweichen will. Diese Voraussetzungen hielt der V. Senat des BFH hinsichtlich der von ihm vorgelegten Rechtsfrage für gegeben.
Unter einer „Gegenvorstellung“ versteht man eine Eingabe, durch die ein Gericht veranlasst werden soll, eine von ihm erlassene Entscheidung zu ändern. Die Finanzgerichtsordnung (FGO) und die übrigen Prozessordnungen sehen diesen Rechtsbehelf nicht vor; er ist vielmehr von der Rechtsprechung entwickelt worden, um greifbar gesetzwidrige oder unter Verletzung von Verfahrensgrundrechten ergangene Gerichtsentscheidungen angreifen zu können.
Nach einer Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2003 müssen Rechtsbehelfe „in der geschriebenen Verfassung geregelt werden und in ihren Voraussetzungen für den Bürger erkennbar sein“. Daraufhin hat der Gesetzgeber zum 1. Januar 2005 in allen Prozessordnungen die sog. „Anhörungsrüge“ eingeführt (u.a. § 133a FGO), mit der ein Beteiligter unter bestimmten Voraussetzungen rügen kann, das Gericht habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt.
Der V. Senat des BFH hält die vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Anforderungen an die Rechtsmittelklarheit bei einer „Gegenvorstellung“ nicht für gegeben und deshalb diesen Rechtsbehelf nicht mehr für zulässig. Es gibt aber noch aus jüngster Zeit Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, des Bundessozialgerichts, des Bundesarbeitsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts, die die Zulässigkeit einer „Gegenvorstellung“ nicht ausdrücklich verneinen.
Im zugrunde liegenden Fall richtet sich die „Gegenvorstellung“ gegen einen Beschluss des V. Senats des BFH, mit dem dieser einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde abgelehnt hatte.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 26. September 2007 – V S 10/07