Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat entschieden, dass § 1626 a BGB derzeit im Wesentlichen verfassungsgemäß ist. Es fehlt jedoch eine Übergangsregelung für Eltern, die sich noch vor In-Kraft-Treten des Kindschaftsrechtsreformgesetzes am 1. Juli 1998 getrennt haben. Insoweit ist § 1626 a BGB mit Art. 6 Abs. 2 und 5 GG nicht vereinbar. Der Gesetzgeber muss eine Übergangsregelung für diese Altfälle bis zum 31. Dezember 2003 schaffen. Bis zur gesetzlichen Neuregelung darf § 1626 a BGB von den Gerichten und Verwaltungsbehörden nicht mehr angewandt werden, soweit eine Entscheidung von der Verfassungsmäßigkeit dieser Norm abhängt. Davon betroffene gerichtliche Verfahren sind vorläufig auszusetzen. Im Verfassungsbeschwerde-Verfahren hat der Senat die angegriffenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs und des Oberlandesgerichts aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Wegen der dem Normenkontroll- und dem Verfassungsbeschwerde-Verfahren zugrundeliegenden Sachverhalte wird auf die Pressemitteilung Nr. 92/2002 vom 21. Oktober 2002 verwiesen. Der Senat hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: 1. Die grundsätzliche Zuweisung des Sorgerechts an die Mutter des nichtehelichen Kindes ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden und verstößt nicht gegen das Elternrecht des Vaters des nichtehelichen Kindes. Eltern ehelicher Kinder haben sich mit dem Eheschluss rechtlich dazu verpflichtet, füreinander und für ein gemeinsames Kind Verantwortung zu tragen. Im Unterschied zu diesen kann der Gesetzgeber bei nicht miteinander verheirateten Eltern eines Kindes auch heutzutage nicht generell davon ausgehen, dass diese in häuslicher Gemeinschaft leben und gemeinsam für das Kind Verantwortung übernehmen wollen und können. Es fehlen auch hinreichend tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass der Vater eines nichtehelichen Kindes bei dessen Geburt zusammen mit der Mutter in der Regel die Verantwortung für das Kind tragen will. Das Kindeswohl verlangt aber, dass das Kind ab seiner Geburt eine Person hat, die für das Kind rechtsverbindlich handeln kann. Angesichts der Unterschiedlichkeit der Lebensverhältnisse, in die nichteheliche Kinder hineingeboren werden, ist es gerechtfertigt, das Kind bei seiner Geburt sorgerechtlich grundsätzlich der Mutter und nicht dem Vater oder beiden Elternteilen gemeinsam zuzuordnen. Diese Entscheidung des Gesetzgebers ist auch deshalb verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, weil der Gesetzgeber Eltern, die für ihr nichteheliches Kind gemeinsam Sorge tragen wollen, ermöglicht hat, durch übereinstimmende Sorgeerklärungen schon bei der Geburt des Kindes auch rechtlich gemeinsam die Sorge zu tragen. 2. Auch diese Regelung, die den Konsens der Eltern über die gemeinsame Sorgetragung zu deren Voraussetzung macht, ist verfassungsgemäß. Dem gesetzlichen Regelungskonzept der elterlichen Sorge für ein nichteheliches Kind liegen mehrere prognostische Annahmen des Gesetzgebers zugrunde, die derzeit keinen verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegen. Der Gesetzgeber durfte davon ausgehen, dass eine gegen den Willen eines Elternteils erzwungene gemeinsame Sorge regelmäßig mit mehr Nachteilen als Vorteilen für das Kind verbunden ist. Die gemeinsame Sorge setzt im Interesse des Kindes ein Mindestmaß an Übereinstimmung zwischen den Eltern voraus. Fehlt es hieran und sind die Eltern zur Kooperation weder bereit noch in der Lage, kann die gemeinsame Sorge für das Kind dem Kindeswohl zuwiderlaufen. Nach dem Gesetz kommt die elterliche Sorge grundsätzlich beiden Eltern gemeinsam zu. Der Gesetzgeber nimmt an, der durch den Eheschluss bekundete oder der ausdrücklich erklärte Wille beider Eltern zur gemeinsamen Sorge zeige deren Kooperationsbereitschaft und gewährleiste am ehesten eine dem Kindeswohl entsprechende gemeinsame Sorgerechtsausübung durch die Eltern. Nicht miteinander verheiratete Eltern können durch übereinstimmende Erklärungen zum Ausdruck bringen, dass sie gemeinsam für ihr Kind sorgen wollen. Damit haben auch sie Zugang zur gemeinsamen Sorgetragung. Allerdings hängt damit der Zugang des Vaters eines nichtehelichen Kindes zur elterlichen Sorge auch von der Bereitschaft der Mutter ab, mit ihm gemeinsam Sorge zu tragen. Aber auch die Mutter kann ohne Bereitschaft des Vaters nicht mit ihm die Sorge für das Kind teilen. Beide Eltern können nur dann gemeinsam Sorge tragen, wenn sie dies übereinstimmend wollen. Dies schränkt das väterliche Elternrecht nicht unberechtigt ein. Auch bei verheirateten Eltern beruht die gemeinsame Sorge auf den übereinstimmenden Erklärungen im Eheversprechen. Leben die Eltern mit dem Kind zusammen und haben beide ihre Kooperationsbereitschaft schon durch gemeinsame tatsächliche Sorge für das Kind zum Ausdruck gebracht, ist auch die Annahme des Gesetzgebers gerechtfertigt, dass die Eltern die nunmehr bestehende gesetzliche Möglichkeit einer gemeinsamen Sorgetragung in der Regel nutzen und ihre tatsächliche Sorge durch Sorgeerklärungen auch rechtlich absichern. Die Begründung der gemeinsamen Sorge ist dabei nicht von einer Kindeswohlprüfung im Einzelfall abhängig. Nicht miteinander verheirateten Eltern ist damit in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise die gemeinsame Sorge faktisch vor allem dann eröffnet worden, wenn sie mit dem Kind zusammenleben und nicht erst dann, wenn sie sich getrennt haben. Will die Mutter trotz Zusammenlebens mit dem Vater und dem Kind keine Sorgeerklärung abgeben, durfte der Gesetzgeber davon ausgehen, dass sie sich nur ausnahmsweise und nur dann so verhält, wenn sie dafür schwerwiegende Gründe hat, die von der Wahrung des Kindeswohls getragen werden. Unter dieser Annahme verstößt es auch nicht gegen das Elternrecht des Vaters eines nichtehelichen Kindes, dass das Gesetz in diesem Fall keine gerichtliche Einzelfallprüfung vorsieht. Denn solch schwerwiegende Gründe lassen nicht erwarten, dass die Gerichte hier eine gemeinsame elterliche Sorge für dem Kindeswohl dienlich erachteten. Der Gesetzgeber hat mit dieser Typisierung Regelungen getroffen, die nur dann das Elternrecht des Vaters eines nichtehelichen Kindes aus Art. 6 Abs. 2 GG wahren, wenn die Annahmen des Gesetzgebers richtig sind. Deshalb muss er die tatsächliche Entwicklung beobachten und prüfen, ob sie auch vor der Wirklichkeit Bestand haben. Stellt sich heraus, dass dies regelmäßig nicht der Fall ist, wird er dafür sorgen müssen, dass Vätern nichtehelicher Kinder, die mit der Mutter und dem Kind als Familie zusammenleben, ein Zugang zur gemeinsamen Sorge eröffnet wird, der ihrem Elternrecht aus Art. 6 Abs.2 GG unter Berücksichtigung des Kindeswohls ausreichend Rechnung trägt. 3. Für Eltern, die mit ihrem nichtehelichen Kind zusammengelebt und gemeinsam für das Kind gesorgt, sich aber noch vor In-Kraft-Treten des Kindschaftsrechtsreformgesetzes am 1. Juli 1998 getrennt haben, war während ihres Zusammenlebens die gemeinsame Sorgetragung verschlossen. In diesen Fällen fehlt es an einer Übergangsregelung. Insofern ist die gesetzliche Regelung der gemeinsamen elterlichen Sorge eines nichtehelichen Kindes verfassungsrechtlich unzureichend. Es verstößt gegen das Elternrecht des Vaters eines nichtehelichen Kindes aus Art. 6 Abs. 2 GG, wenn er nur deshalb keinen Zugang zur gemeinsamen Sorge für sein Kind erhält, weil zum Zeitpunkt seines Zusammenlebens mit der Mutter und dem Kind keine Möglichkeit für ihn und die Mutter bestanden hat, eine gemeinsame Sorgetragung für das Kind zu begründen, und nach der Trennung die Mutter zur Abgabe einer Sorgeerklärung nicht (mehr) bereit ist, obwohl die gemeinsame Sorge dem Kindeswohl entspricht. Betroffene Väter müssen für diesen Fall die Möglichkeit einer gerichtlichen Einzelfallprüfung erhalten, ob trotz entgegenstehendem Willen eines Elternteils eine gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl nicht entgegensteht. Denn hier gibt es weder eine tatsächliche Basis für die Annahme, dass es den Eltern an der notwendigen Kooperationsbereitschaft bezogen auf die Sorge für ihr Kind fehlt, noch dafür, dass die gemeinsame Sorge in der Regel dem Kindeswohl dient. Die teilweise Verfassungswidrigkeit von § 1626 a BGB liegt im Unterlassen einer Übergangsbestimmung für Altfälle. Diesen Mangel kann der Gesetzgeber auf verschiedene Weise beheben. Er hat hierzu bis zum 31. Dezember 2003 Zeit. Denkbar ist ein Antragsrecht des betroffenen Elternteils auf gerichtliche Prüfung, ob eine gemeinsame Sorge mit dem anderen Elternteil dem Kindeswohl dient. Möglich wäre aber auch, die mangelnde Zustimmung des anderen Elternteils gerichtlich am Maßstab des Kindeswohls überprüfen und gegebenenfalls ersetzen zu lassen. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 29.01.2003 -1 BvL 20/99 u. 1 BvR 933/01