Das Sozialgericht Düsseldorf hatte einen Fall zu entscheiden, in dem es um Augenmaß und Menschlichkeit ging und entschied, daß die ARGE einem Hartz-IV-Empfänger, der seine Wohnung aufgelöst und die Wohnungseinrichtung auf dem Sperrmüll entsorgt hatte, nach einem gescheiterten Selbstmordversuch einen Zuschuss für neue Einrichtungsgegenstände zahlen muß.
Was war der Hintergrund der Entscheidung?
Der Kläger unternahm einen Selbstmordversuch. Zuvor hatte er seine Wohnungseinrichtung entsorgt. Er war der Auffassung, dass diese Gegenstände nach seinem Tod von niemandem zu gebrauchen seien. Nach dem gescheiterten Suizid wurde der Kläger zunächst stationär behandelt. Sodann stellte er bei der ARGE Krefeld einen Antrag auf Wohnungserstausstattung. Die Beklagte gewährte dem Kläger daraufhin ein Darlehn zur Anschaffung von Einrichtungsgegenständen. Der Kläger war jedoch der Auffassung, dass ihm nicht nur ein Darlehn, sondern ein verlorener Zuschuss zustehe.
Die von dem Kläger vor dem Sozialgericht Düsseldorf erhobene Klage hatte Erfolg. Da die Wohnung des Klägers im Zeitpunkt der Antragstellung nicht mit entsprechenden Einrichtungsgegenstände ausgestattet gewesen sei, habe ein Bedarf für eine Erstausstattung bestanden. Unerheblich sei insoweit, ob dem Kläger – was das Gericht ausdrücklich offen ließ – an dem Verlust der ursprünglich vorhandenen Einrichtungsgegenstände ein Verschulden treffe. Ein Ausschluss des Anspruchs auf Erstausstattung komme nur dann in Betracht, wenn ein Betroffener ohne wichtigen Grund vorsätzlich oder grob fahrlässig die Voraussetzungen für seine Hilfebedürftigkeit selbst herbeigeführt habe. Vorliegend habe jedoch ein wichtiger Grund bestanden, weil der Kläger sein Leben habe beenden wollen. Im Übrigen habe er damit nicht seine eigene Hilfebedürftigkeit herbeiführen, sondern lediglich seinem potentiellen Nachmieter eine geräumte Wohnung hinterlassen wollen. Die Bewilligung nur eines Darlehns zur Anschaffung der Einrichtungsgegenstände sei daher nicht gerechtfertigt.
Sozialgericht Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 06. November 2009 – S 35 AS 206/07