GEZ für’s Ferienhaus

Der Rundfunkgebührenpflicht unterliegen auch tragbare Empfangsgeräte, die ein Rundfunkteilnehmer nur für wenige Wochen im Jahr in eine eigene Ferienwohnung mitnimmt. Dies hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) mit einem jetzt veröffentlichten Urteil entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall wandte sich die Klägerin gegen eine Heranziehung zu Rundfunkgebühren für zwei aus ihrer Hauptwohnung stammende Geräte, die sie jeweils für die Dauer ihrer Urlaubsaufenthalte in ihre bayerische Ferienwohnung mitgebracht hatte. Der BayVGH hat die Klage gegen den Gebührenbescheid – unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils des VG München vom 18. Januar 2006 – abgewiesen.

Zwar seien die beiden tragbaren Geräte während des Bereithaltens in der Hauptwohnung der Klägerin als sog. Zweitgeräte von der Gebührenpflicht befreit. Jedoch würden sie gebührenpflichtig, sobald sie auch nur vorübergehend in eine eigene Ferienwohnung eingebracht und dort zum Empfang bereitgehalten werden. Denn nach den maßgeblichen Vorschriften des Rundfunkgebührenstaatsvertrags sei „für Rundfunkempfangsgeräte in mehreren Wohnungen für jede Wohnung eine eigene Gebühr“ zu entrichten. Diese Regelung treffe hinsichtlich der Art der Wohnung (Haupt- oder Ferien-/Zweit-/Nebenwohnung) keine Unterscheidung. Auf die Ausnahmevorschrift, wonach tragbare Geräte von der Gebührenpflicht befreit seien, die eine Person „vorübergehend außerhalb ihrer Wohnung“ zum Empfang bereit halte, könne sich die Klägerin ebenfalls nicht berufen. Die mobilen Geräte befänden sich nämlich, wenn sie in die (Ferien-)Wohnung eingebracht würden, nicht mehr „außerhalb“ sondern wiederum in einer Wohnung.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, der BayVGH hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen; die Klägerin kann dagegen Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig erheben.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 11.Feburar 2007 – 7 BV 06.1073

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