Grenzenloser Opferschutz in der EU?

Der Bundesrat hatte über eine Initiative mehrerer EU-Mitgliedsstaaten (des Königreichs Belgien, der Republik Bulgarien, der Republik Estland, des Königreichs Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, der Republik Ungarn, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, Rumäniens, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden) für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über eine sog. europäische Schutzanordnung zu beraten, mit dem diese eine Verbesserung des Opferschutzes durch Vermeidung von Wiederholungstaten anstreben. Die insgesamt zwölf Staaten wollen erreichen, dass die in einem Mitgliedstaat ergriffenen Maßnahmen, mit dem sich Opfer von Straftaten vor erneuten Übergriffen durch den Täter schützen können, in jedem anderen Mitgliedstaat aufrechterhalten bleiben. Zu diesem Zweck wollen sie ein vereinfachtes Verfahren schaffen, in dem bereits erlassene Schutzmaßnahmen in einem anderen Mitgliedstaat unter relativ einfachen Voraussetzungen Wirkung entfalten können. Der Bundesrat begrüßt in seinem Beschluß vom 26.03.2010 (BR-Drs. 43/10) grundsätzlich die Zielsetzung des Vorschlags, vertritt jedoch die Auffassung, dass dieser nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip im Einklang steht. Er hat erhebliche Zweifel, ob der Union eine Kompetenz für den Erlass einer derartigen Richtlinie überhaupt zustehe. Nationale Opferschutzmaßnahmen würden nämlich von einigen Mitgliedstaaten in strafrechtlichen Verfahren getroffen, in anderen Mitgliedstaaten seien sie jedoch als zivilrechtlich oder verwaltungsrechtlich zu qualifizieren. Damit würde die Richtlinie nicht nur strafrechtliche, sondern auch zivil- und verwaltungsrechtliche Regelungen erfassen, wodurch die genannte Kompetenzgrundlage nicht mehr einschlägig sei. Dem Bundesrat erscheint auch zweifelhaft, ob der vorliegende Richtlinienvorschlag den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wahrt. So sei bereits die Eignung der vorgesehenen Maßnahme fraglich, da wegen des vergleichsweise komplizierten Verfahrens möglicherweise nicht zu gewährleisten sei, dass das verfolgte Ziel auch erreicht werde. Verhältnismäßigkeitsbedenken könnten sich auch daraus ergeben, dass nicht absehbar ist, für wie viele Fälle eine europäische Schutzanordnung überhaupt praktisch relevant sein könne. Käme sie nur für zahlenmäßig wenige Fälle in Betracht, könnte der erhebliche Umsetzungsaufwand, der zu teils grundlegenden Veränderungen in den Rechtssystemen der Mitgliedstaaten führe, als nicht mehr angemessen erscheinen.

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