Der Bundestag hat zwei Gesetze zum Haager Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen (Haager Erwachsenenschutzübereinkommen) verabschiedet. Die Gesetze sollen den Schutz von Menschen bei grenzüberschreitenden Betreuungsverfahren verbessern.
Im zusammenwachsenden Europa sind die Menschen sowohl beruflich als auch privat viel mobiler geworden. Dies führt unter anderem dazu, dass sich Bürgerinnen und Bürger verstärkt außerhalb ihres Heimatstaates niederlassen. Sollte dann eine Betreuung erforderlich werden, sorgt das Haager Erwachsenenschutzübereinkommen für die Antwort auf rechtliche Fragen wie zum Beispiel: „Welche Gerichte sind zuständig?“ und „Nach welchem Recht richtet sich die Betreuung?“. Deutschland wird damit dieses wichtige Übereinkommen voraussichtlich als zweiter Staat ratifizieren.
So kann sich das Übereinkommen praktisch auswirken: Ein Schotte heiratet eine Deutsche. Das Ehepaar lebt in Deutschland. Der Schotte beginnt an altersbedingter Demenz zu leiden. Es stellt sich die Frage, welche Gerichte für die Bestellung eines Betreuers für den Ehemann zuständig sind. Außerdem muss geklärt werden, ob sich die Betreuung nach deutschem oder schottischem Recht richtet. Nach dem Übereinkommen sind die deutschen Gerichte zuständig, weil der Betroffene hier seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Damit entscheidet das Gericht, das am nächsten beim Betroffenen liegt. Die Entscheidung wird dadurch beschleunigt, dass das Gericht deutsches und nicht schottisches Betreuungsrecht anzuwenden hat, denn die Feststellung ausländischen Rechts kann langwierig und teuer sein. Da das Übereinkommen in Schottland ebenfalls gilt, ist gewährleistet, dass der in Deutschland bestellte Betreuer dort auch anerkannt wird. Das deutsche Gericht stellt ihm dazu eine besondere Bescheinigung aus, die auch in Schottland Beweiswert hat. Dies ist beispielsweise wichtig, wenn der Betreute dort noch Vermögen (etwa ein Grundstück oder ein Bankkonto) hat, über das der Betreuer im Interesse seines Schützlings Verfügungen treffen muss. Bei den beiden Gesetzen handelt es sich um ein Ratifikations- und ein Begleitgesetz. Das Ratifikationsgesetz ebnet den Weg für die Geltung des Übereinkommens in Deutschland. Damit es in Kraft treten kann, muss es von drei Staaten ratifiziert werden. Bislang ist das Vereinigte Königreich mit Wirkung für Schottland Vertragsstaat. Neben Deutschland haben auch die Niederlande und Frankreich das Übereinkommen gezeichnet. Das Begleitgesetz trifft die ergänzenden Regelungen im deutschen Recht und schafft die erforderlichen organisatorischen Voraussetzungen für die praktische Umsetzung des Abkommens. So weist es die Aufgabe der Zentralen Behörde für die internationale Kooperation dem Bundesamt für Justiz zu, das gerade gegründet wird. Außerdem regelt das Begleitgesetz das innerstaatliche Verfahren für die Annerkennung von Betreuungsbeschlüssen, die in anderen Vertragsstaaten erlassen werden. Eine vergleichbare internationale Kooperation praktiziert Deutschland bereits erfolgreich in anderen familienrechtlichen Bereichen, zum Beispiel im Adoptionswesen.