Die Justizminister der EU haben die Errichtung einer Grundrechteagentur beschlossen, die insbesondere die EU-Institutionen und Agenturen bei deren Rechtssetzung beraten und die Grundrechtskonformität der Rechtssetzung sicherstellen soll. Die Agentur darf hierzu gegenüber den Institutionen der Europäischen Union Stellungnahmen zu Gesetzgebungsverfahren abgeben und auch durch das Parlament, den Rat oder die Kommission zur Abgabe derartiger Stellungnahmen aufgefordert werden.
Die EU-Institutionen dürfen während des Gesetzgebungsverfahrens die Agentur konsultieren, um ihre Vorschläge und Stellungnahmen auf Konformität mit den Grundrechten überprüfen zu lassen.
Nicht entschieden hat der Rat bisher, ob die Agentur ebenfalls ermächtigt werden soll, ihre Tätigkeiten in den Bereichen nach Titel VI des EU-Vertrags auszuüben. Hierbei handelt es sich um die so genannte ?dritte Säule? der EU, Titel VI des EU-Vertrages befasst sich mit der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit, die der alleinigen Zuständigkeit der Mitgliedstaaten überlassen ist. Das EU-Parlament hat dagegen bereits einen Bericht angenommen, der die Grundrechteagentur ermächtigt, auch im Bereich des Titel VI EU-Vertrag tätig zu werden, allerdings ist dieser Beschluss des EU-Parlaments für den Rat nicht bindend, da er im Konsultationsverfahren erging.