Den Frachtführer trifft der Vorwurf qualifizierten Verschuldens mit der Folge der unbeschränkten Haftung nach Art. 29 CMR für den Verlust des Transportguts durch Diebstahl, wenn der Fahrer den nicht durch eine Alarmanlage gesicherten, nur mit einer Plane gedeckten Lkw über Nacht in einer dunklen und menschenleeren Nebenstraße eines 20 bis 30 km vom Stadtzentrum Istanbuls entfernt gelegenen Industriegebiets unbewacht abstellt.
Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 10.12.2002 – 3 U 56/02