1. Bei gesteigerter Erwerbsobliegenheit kann selbst neben einer vollschichtigen Berufstätigkeit die Obliegenheit bestehen, an den Wochenenden etwas hinzuzuverdienen, wenn ansonsten der Regelbedarf minderjähriger Kinder nicht gesichert werden kann. 2. Der gesteigert Unterhaltspflichtige kann sich dieser Obliegenheit nicht durch Hinweis auf ein arbeitsvertragliches Nebentätigkeitsverbot entziehen, denn der Arbeitgeber ist gehalten, auf schutzwuerdige familäre Belange Ruecksicht zu nehmen
Oberlandesgericht Dresden, Beschluss vom 16.02.2005 -21 UF 22/05