Nach Fertigstellung des ?Rosenkavalier? wurde der Dichter Hugo von Hofmannsthal grundsätzlich:
„Ein Werk ist ein Ganzes und auch zweier Menschen Werk kann ein Ganzes werden. Vieles ist den Gleichzeitig-Lebenden gemeinsam, auch vom Eigensten. ? Die Musik soll nicht vom Text gerissen werden, das Wort nicht vom belebten Bild.“
Als ob er?s gewusst hätte: Seit die 70-jährige Schutzfrist für die Libretti des 1929 verstorbenen Hugo von Hofmannsthal 1999 ablief und damit nur noch die Strauss?sche Musik von acht weltberühmten Opern, die beide Künstler zusammen geschaffen haben, geschützt war, streiten die Erben der beiden Künstler über die Erlösverteilung. Die Texte v. Hofmannsthals ? so die Strauss-Erben ? seien seit 1999 gemeinfrei und müssten deshalb auch nicht mehr vergütet werden.
Das Landgericht München I hat v. Hofmannsthal mit einem heute verkündeten Urteil sozusagen posthum Recht gegeben. Es verurteilte die Erben von Richard Strauss, den Erben von Hugo von Hofmannsthal trotz des Ablaufs der Schutzfrist für dessen Libretti Auskunft über die Erlöse aus der Verwertung der streitigen Opern zu erteilen. Die Erben von Hofmannsthals seien nämlich auch für das letzte Quartal des Jahres 2001 und das Jahr 2002 ? um die gestritten wurde ? erlösberechtigt.
Die Künstler ? bzw. deren Rechtsnachfolger ? hatten sich in den Jahren zwischen 1906 und 1949 in diversen Verträgen darauf geeinigt, dass Strauss die Rechte an den Opern wahrnimmt und den Textdichter v. Hofmannsthal an den Erlösen beteiligt und zwar so lange, wie Strauss selbst oder seine Rechtsnachfolger für die Aufführungen Tantiemen oder sonstige Beträge als Autor (bzw. Urheber) erhalten. Nach dem Urteil des Landgerichts München I ergibt sich damit eindeutig, dass die Zahlungspflicht erst dann endet, wenn auch Richard Strauss oder seine Rechtsnachfolger für die Aufführungsrechte der Opern keine Tantiemen mehr erhalten. Die Vertragsparteien hätten die Schutzfähigkeit des Textes ausdrücklich nicht zur Voraussetzung gemacht, wie sich etwa auch daraus ergebe, dass eine Beteiligung auch für den (für möglich erachteten) Fall vorgesehen wurde, dass der Text in einem Land nicht urheberrechtlich geschützt ist.
Hinzu komme ? so das Gericht ?, dass dem Urheberrechtsexperten Strauss nicht zuletzt aufgrund des Todes von Hofmannsthals das Problem der unterschiedlich lang laufenden Schutzfristen präsent gewesen sein muss; trotzdem wurden auch noch nach v. Hofmannsthals Tod in diesem Punkt gleichlautende Verträge geschlossen. Dieses Auslegungsergebnis entspreche auch dem Interesse der Künstler, die wirtschaftliche Seite der Zusammenarbeit möglichst pragmatisch zu regeln. Dies finde nicht zuletzt auch im Briefwechsel der Künstler seinen Niederschlag.
Das Landgericht stellte allerdings fest, dass Beteiligungsansprüche für das Jahr 2001 bereits weitgehend verjährt sind. Insoweit hat das Landgericht München I bereits jetzt auch etwaige Zahlungsklagen abgewiesen, über deren Höhe im Übrigen nach Erteilung der Auskunft zu befinden sein wird.
Abgewiesen haben die Richter die Klage auch insoweit, als die Erben von Hofmannsthals eine Erlösbeteiligung auch für Tonträgeraufnahmen sowie Film- und Rundfunkverwertungen ohne Text gefordert hatten. Diese Forderung ? so die Richter der 7. Zivilkammer ? widerspreche eindeutig den vertraglichen Vereinbarungen und gehe damit zu weit.
Als kleiner Sieg darf das Urteil aber in gewisser Weise auch für Richard Strauss gelten: Dieser hatte sich zeitlebens dafür eingesetzt, dass Urheber auch nach Ablauf der Schutzfrist Einnahmen erzielen können.
Landgericht München I, Urteil vom 14. Juni 2007 – 7 O 6699/06