Informationsfreiheitsgesetz

Das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) schafft für Jedermann auch ohne eigene Betroffenheit einen voraussetzungslosen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen bei Behörden des Bundes. Der Anspruch richtet sich auf Auskunft oder Akteneinsicht in der Behörde. Der Informationsanspruch kann beschränkt sein, insbesondere durch öffentliche und private Belange der §§ 3 bis 6 IFG. Diese Ausnahmegründe muss die Behörde darlegen.

Einen Überblick über die Zielsetzung und Anwendung des Informationsfreiheitsgesetzes im Bereich des Bundesinnenministeriums sowie eine gebündelte Darstellung aller weiterführenden Informationen und gesetzlichen Grundlagen findet sich auf den Internetseiten des Bundesinnenministeriums.

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