Ein unter Verwendung gebrauchter und neuer Teile hergestelltes bewegliches Wirtschaftsgut ist nach einem jetzt veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofs neu im Sinne des Investitionszulagenrechts, wenn der Teilwert der Altteile 10% des Teilwerts des hergestellten neuen Wirtschaftsguts nicht übersteigt und die neuen Teile dem Gesamtbild das Gepräge geben. Werden Teile eines nicht mehr einsetzfähigen Wirtschaftsguts (im vom BFH entschiedenen Streitfall eine 25 Jahre alte Straßenbahn) ausgebaut, aufgearbeitet und zusammen mit neuen Teilen zu einem gleichartigen Wirtschaftsgut zusammengebaut, sind die Kosten für Demontage, Aufarbeitung und Zusammenbau nicht in den Teilwert der Altteile einzubeziehen.
Eine Prägung durch die neuen Teile setzt voraus, dass im Unterschied zur Generalüberholung ein anderes, bisher nicht existentes Wirtschaftsgut hergestellt wird. Das Entstehen eines anders- oder neuartigen Wirtschaftsguts ist nicht erforderlich.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 25. Januar 2007 – III R 60/04