Auf dem grauen Kapitalmarkt finden sich eine Reihe von Unternehmen, die nicht über eine Banklizenz verfügen, aber gleichwohl Kundengelder „einsammeln“.
Fällt ein solches Unternehmen in die Insolvenz, steht dem Kunden ein Schadensersatzanspruch auch gegen die Verantwortlichen dieses Unternehmens persönlich zu. Die Vorschrift des § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG ist Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB zugunsten des einzelnen Kapitalanlegers.
(BGH-Urteil vom 21.04.2005 – III ZR 238/03)