Kapitalanleger – Musterverfahrensgesetz

Der Deutsche Bundestag hat am 16.06.2005 das Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz beschlossen. Durch die Einführung von Musterverfahren sollen künftig Schadensersatzklagen von Kapitalanlegern wegen falscher oder unterlassener Kapitalmarkinformationen, z.B. in Bilanzen oder Börsenprospekten, gebündelt und beschleunigt werden. ?Das Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz soll zu einer rascheren und unkomplizierteren Erledigung von Rechtstreiten im Kapitalmarktbereich beitragen.

Das neue Gesetz bietet die Möglichkeit, zur Klärung der Frage, ob eine falsche oder unterlassene Kapitalmarktinformation vorlag oder nicht, ein Musterverfahren durchzuführen: Tatsachen- und Rechtsfragen, die sich in mindestens zehn individuellen Schadensersatzprozessen gleichlautend stellen, sollen in einem Musterverfahren gebündelt und einheitlich durch das Oberlandesgericht mit Bindungswirkung für alle Kläger entschieden werden. Das verbessert nicht nur die Rechtsdurchsetzung für den einzelnen Anleger, sondern steigert auch die Effizienz des gerichtlichen Verfahrens. Um eine Verfahrenskanalisation bei einem Gericht zu erreichen, soll zudem ein ausschließlicher Gerichtsstand am Sitz des Unternehmens eingeführt werden.

Die Vorteile des kollektiven Musterverfahrens gegenüber dem Einzelrechtsstreit auf einen Blick: Der einzelne Anleger kann seinen Schadensersatzanspruch effektiv durchsetzen. Komplexe Tatsachen- und Rechtsfragen werden nur einmal mit Bindungswirkung für alle geschädigten Anleger geklärt, d.h. es bedarf nur einer Beweisaufnahme. Das Prozesskostenrisiko für den einzelnen Anleger wird deutlich gesenkt; ein Auslagenvorschuss insbesondere für teure Sachverständigengutachten muss nicht gezahlt werden; im Falle des Unterliegens der Kläger werden die Kosten auf alle Kläger anteilig verteilt. Es kommt zur Beschleunigung bei der Abwicklung einer Vielzahl von Klagen; die betroffenen Gerichte werden entlastet; die beklagten Unternehmen erhalten schneller Rechtssicherheit. ?Mit dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz betritt der Gesetzgeber Neuland, indem erstmals Musterverfahren im Zivilprozess gesetzlich verankert werden.

Das Gesetz bedarf noch der Zustimmung des Bundesrates. Es ist zunächst auf 5 Jahre befristet.

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