Kinder, die bei einem Elternteil leben, der eine Lebenspartnerschaft ue¼hrt, haben keinen Anspruch auf Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz. Da das Lebenspartnerschaftsrecht einen Lebenspartner als Familienangehörigen des anderen Lebenspartners ansieht, ist dieser nicht ledig i. S. d. § 1 UVG.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 02.06.2005 – 5 C 24.04
Hinweis:
Diese Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts hat zur Folge, dass Kinder keinen Anspruch auf Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz mehr haben, wenn sie bei einem allenerziehenden Elternteil leben und dieser eine Lebenspartnerschaft eingeht.