Keine glückliche Liaison zwischen Waschanlage und Kofferraum

Das Landgericht Coburg hatte einen „Waschanlagenfall“ zu bearbeiten, d.h. einen Fall in dem ein Benutzer einer Autowaschanlage nach der Benutzung einen Schaden zu vermelden hatte und von dem Betreiber der Waschanlage Schadensersatz verlangt.

In dem vom Landgericht Coburg entschiedenen Fall verlangte der Benutzer einer Autowaschanlage vom Betreiber Schadenersatz in Höhe von über 7.600 €, und zwar aus folgendem Grunde:
Das Fahrzeug war bei Durchfahrt in der Trockenhalle beschädigt worden, weil sich der Kofferraumdeckel geöffnet hatte und durch die Trockenanlage verbogen worden war. Der klagende Waschstraßenbenutzer behauptete, dass sich die Trocknungsanlage im Bereich des Kofferraumdeckels verhakt und diesen dadurch geöffnet habe. Der Betreiber der Waschstraße konnte im Prozess jedoch nachweisen, dass die Trocknungsanlage einwandfrei funktioniert hatte, so daß das Landgericht Coburg die Klage abgewiesen hat.

Was war der Hintergrund?

Der Kläger befuhr nach der Waschhalle mit seinem Pkw die Trockenhalle. Dort öffnete sich der Kofferraum und die Trockenanlage beschädigte den Kofferraumdeckel. Der Kläger meinte, dass daran nur die Trockenanlage schuld sein könne. Die Möglichkeit, dass er selbst aus dem Wageninneren versehentlich den Kofferraumdeckel geöffnet habe, schloss er aus, weil dann ein Warnsignal aufleuchte und ein Summton zu hören sei. Der Betreiber der Waschanlage gab an, dass diese seit Jahren beanstandungsfrei betrieben werde und der Kundendienst die Waschanlage alle 14 Tage warte. Die einzige Erklärung für das Öffnen des Kofferraumdeckels sei aus Sicht des Betreibers ein versehentliches Öffnen durch den Kläger.

Das Landgericht Coburg wies die Klage ab. Das Gericht hörte einen Sachverständigen an. Der Sachverständige schloss aus, dass ein ordnungsgemäß geschlossener Kofferraum durch die Trockenanlage geöffnet werden kann. Insbesondere waren an der Außenseite des Kofferraumdeckels keinerlei Beschädigungen festzustellen. Auch reichten die mechanischen Kräfte einer Trockenanlage nicht aus, um den Kofferraum zu öffnen. Einzige Erklärung für das Öffnen des Kofferraumdeckels sei das Betätigen eines Schalters im Fahrzeuginnenraum. Dazu sei nur der Kläger selbst in der Lage gewesen. Es sei nicht auszuschließen, dass der Kläger mögliche Warnhinweise durch Summton und Leuchte im Rahmen des Wasch- und Trockenvorgangs nicht mitbekommen habe. Der Kofferraumdeckel könne auch schon während des Waschvorgangs geöffnet gewesen sein. Das Gericht schloss sich den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen an und holte nicht, wie vom Kläger beantragt, ein neues Gutachten ein.

Landgericht Coburg, Urteil vom 10. Februar 2009 – 11 O 440/08

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