Keine Übergangsleistung der BG für Lärmgeschädigten

Das Hessische Landessozialgericht urteilte, daß, wenn eine berufliche Tätigkeit eingestellt wird, weil die Gefahr der Verschlimmerung einer Berufskrankheit anders nicht beseitigt werden kann, der wirtschaftliche Nachteil durch Übergangsleistungen auszugleichen ist. Kann durch geeigneten Gehörschutz die Verschlimmerung einer Lärmschwerhörigkeit vermieden werden, ist die Berufsgenossenschaft (BG) insoweit nicht leistungspflichtig.

Zum Hintergrund der Entscheidung:

Ein Elektromonteur aus Offenbach war während seiner Arbeit lärmgefährdet. Erst nach der Aufgabe seiner Berufstätigkeit im Jahre 1996 erfuhr die zuständige BG von dessen Schwerhörigkeit. 1998 erkannte sie die Lärmschwerhörigkeit als Berufskrankheit an. Wegen der geringen Minderung der Erwerbsfähigkeit verneinte sie jedoch einen Rentenanspruch. Seinen im Jahre 2001 gestellten Antrag auf Übergangsleistungen lehnte die BG ab. Der ehemalige Elektromonteur habe seine Tätigkeit nicht wegen der Lärmschwerhörigkeit beenden müssen. Eine Verschlimmerung der Erkrankung wäre durch Gehörschutz vermeidbar gewesen. Nach Ansicht des jetzt 67-Jährigen sei hingegen aufgrund der erforderlichen Verständigung auf den Baustellen Gehörschutz ausgeschlossen gewesen.

Die Entscheidung:

Die Richter beider Instanzen widersprachen dem Kläger. Bereits 1995 habe es Gehörschutz gegeben, der Sprachverständlichkeiten trotz Schallschutz ermögliche. Eine individuell angepasste Otoplastik bewirke im Gegensatz zu Konfektionsgehörschützer eine große Dämmung in den niedrigen Frequenzen. Hierdurch könne sogar eine Verbesserung der Sprachverständlichkeit herbeigeführt werden. Der BG könne auch nicht vorgehalten werden, dass sie dem Kläger eine entsprechende Versorgung während seiner Tätigkeit nicht angeboten habe. Schließlich habe sie erst nach der Aufgabe der Berufstätigkeit von der Lärmschwerhörigkeit erfahren.

Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 06.  Oktober 2009 – L 3 U 103/07

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