Zwar müssen Betreiber von Pflegeeinrichtungen die gesetzlich vorgeschriebene Veröffentlichung von Prüfergebnissen über ihre Pflegequalität im Internet und in der Einrichtung grundsätzlich dulden, wobei auch negative Bewertungen in den Transparenzberichten wegen des Informationsbedürfnisses der Pflegebedürftigen und ihrer Angehöriger hinzunehmen sind.
Dies gilt jedoch, so das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, nicht uneingeschränkt. Das Gericht hat auf Antrag eines ambulanten Pflegedienstes die Veröffentlichung eines negativen Transparenzberichts vorläufig untersagt. Dort war für „pflegerische Leistungen“ die Note 5,0 vergeben worden. Nach Auffassung des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt sei diese Bewertung nach Angaben von nur einem der 5 Befragten vergeben worden. Daher seien in verfassungskonformer Auslegung der Prüfvorschriften mindestens 10 statt – wie vorgesehen – nur 5 Pflegebedürftige einzubeziehen. Ansonsten könnten die Prüfergebnisse statistisch unbrauchbar oder zweifelhaft sein. Diese Zahl werde auch von den Wissenschaftlern gefordert, die die Transparenzvereinbarungen und bisherigen Ergebnisse ausgewertet hätten.
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 08.07.2011 – L 4 P 44/10 B ER