Nach ständiger Rechtsprechung besteht für ein unterhaltspflichtiges Kind die Obliegenheit, seine Berufsausbildung mit Fleiß und der gebotenen Zielstrebigkeit zu betreiben. Ansonsten kann dies zum Verlust des Unterhaltsanspruchs führen. Bei einer Studiendauer von 16 Semestern statt der Regelstudienzeit von 8 Semestern besteht grundsätzlich kein Unterhaltsanspruch mehr. Beruht die ungewöhnlich lange Studiendauer jedoch auf sachlichen, dem unterhaltsberechtigten Kind nicht vorwerfbaren Gründen (hier notwendiger Studienortwechsel und wiederholte Erkrankungen) müssen die Eltern weiterhin angemessenen Ausbildungsunterhalt gewähren.
Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 04.11.2002 -13 UF 242/02