Der Bundesfinanzhof hat über die zutreffende Einreihung von Waren in den Zolltarif in einem Fall entschieden, in dem die Klägerin für ihren Erotikgroßhandel verschiedene Körperöle und Cremes sowie solche Produkte enthaltende Warenzusammenstellungen importiert.
Auf ihren Antrag erteilte der Beklagte (das Hauptzollamt) verbindliche Zolltarifauskünfte, mit denen die Waren in die Pos. 3307 der Kombinierten Nomenklatur (KN) eingereiht wurden. Mit der Begründung, sie habe versäumt, in ihren Anträgen auf die hautpflegenden Eigenschaften der Produkte hinzuweisen, beantragte die Klägerin die Erteilung neuer verbindlicher Zolltarifauskünfte, welche die Waren in die Pos. 3304 KN einreihen. Diesen Antrag lehnte das Hauptzollamt ab.
Einspruch und Klage blieben erfolglos. Das Finanzgericht urteilte, die Waren seien mit den erteilten verbindlichen Zolltarifauskünften zutreffend in die Pos. 3307 KN eingereiht worden, weil es sich um Körperpflegemittel „anderweit weder genannt noch inbegriffen“ handele. Gemäß Anm. 3 zu Kapitel 33 KN sowie nach den Erläuterungen zum Harmonisierten System (ErlHS) zu diesem Kapitel müssten Zubereitungen zur Hautpflege der Pos. 3304 KN zu diesem Zweck für den Einzelverkauf aufgemacht sein. Diese Voraussetzungen erfüllten die Produkte der Klägerin nicht. Nach ihrer Aufmachung für den Einzelverkauf seien alle streitigen Produkte für eine Verwendung beim Liebesspiel vorgesehen. Sie seien danach zwar auf die Haut aufzutragen, also für die Anwendung am Körper bestimmt und sollten dort eine wohltuende und stimulierende Wirkung entfalten, jedoch ziele ihr Einsatz nicht auf die Pflege der Haut, sondern auf ein angebliches Körpererlebnis.
Die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin hatte keinen Erfolg.
Zu den Pos. 3303 bis 3307 KN gehören nach der Anm. 3 zu Kapitel 33 KN insbesondere solche Erzeugnisse, die zur Verwendung als ein Erzeugnis der jeweiligen Position nicht nur geeignet, sondern zu diesem Zweck auch für den Einzelverkauf aufgemacht sind (vgl. auch Anm. 2 zu Abschnitt VI KN). In den ErlHS zu Kapitel 33 wird diese Tarifvorschrift wiederholt und hinsichtlich bestimmter Erzeugnisse sowie hinsichtlich bestimmter Arten der Aufmachung für den Einzelverkauf an den Verbraucher (Etiketten, Aufdrucke) konkretisiert. Wenn das Finanzgericht hieraus den Schluss gezogen hat, bei einem Erzeugnis, welches Bestandteile mit hautpflegender Wirkung enthält, handele es sich nur dann um eine „Zubereitung zur Hautpflege“ i.S. der Pos. 3304 KN, wenn es als Hautpflegemittel zum Verkauf aufgemacht sei und dem Verbraucher als eine Ware präsentiert werde, deren Zweck gerade die Hautpflege sei, so ist dies in rechtlicher Hinsicht zweifellos zutreffend. Einer Klärung dieser Frage in einem Revisionsverfahren bedarf es nicht. Anders als die Beschwerde meint, sind die Fragen, wie „der Begriff ‚Zubereitungen zur Hautpflege‘ und zum anderen wie die Formulierung ‚Erzeugnisse, die zur Verwendung als Erzeugnisse dieser Position geeignet und zu diesem Zweck für den Einzelverkauf aufgemacht sind‘ auszulegen sind“, nicht zweifelhaft, sondern nur so zu beantworten, wie es das Finanzgericht getan hat. Der seitens der Beschwerde vertretenen Ansicht, allein der in der Erklärung der Inhaltsstoffe gegebene Hinweis auf enthaltene Stoffe (wie z.B. Pflanzenöle und Glycerin), die zur Hautpflege geeignet sind, sei für die Aufmachung der Produkte als Hautpflegemittel ausreichend, ist daher nicht zu folgen. Zum einen ist die für jedes Erzeugnis erforderliche Angabe seiner Inhaltsstoffe keine besondere Art der „Aufmachung“. Zum anderen dürfte es viele andere Erzeugnisse geben, die Pflanzenöle oder Glycerin enthalten und gleichwohl eindeutig nicht als Hautpflegemittel anzusehen sind.
Es ist auch (u.a. nach den ErlHS zu Kapitel 33 Rz 04.0 und 05.0) rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Finanzgericht für die erforderliche Bewertung der jeweiligen Aufmachung für den Einzelverkauf die Behältnisse der Öle und Cremes sowie ihre Verpackungen und Beipackzettel und die dort befindlichen Aufdrucke, Hinweise und Anwendungsempfehlungen in Augenschein genommen hat.
Die sich an eine solche Inaugenscheinnahme anschließende Frage, ob ein Erzeugnis in Anbetracht seiner Aufmachung für den Einzelverkauf sich dem Verbraucher als eine Ware zur Hautpflege präsentiert, ist eine allein vom Finanzgericht zu beantwortende Frage der Tatsachenfeststellung und -würdigung. Soweit daher die Beschwerde die Beurteilung des Finanzgerichts, die streitigen Produkte seien nicht in der Art und Weise eines Hautpflegemittels aufgemacht, für unzutreffend hält, rechtfertigt dies nicht die Zulassung der Revision. In einem Revisionsverfahren wäre der Bundesfinanzhof an die tatsächlichen Feststellungen des FG gebunden (§ 118 Abs. 2 FGO).
Anders als die Beschwerde meint, ergeben sich Zweifel an der vom Finanzgericht vertretenen Tarifauffassung auch nicht aus für andere (nach dem Vorbringen der Beschwerde den vorliegenden Produkten entsprechende) Erzeugnisse erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte. Weder ist den der Beschwerdebegründung beigefügten verbindlichen Zolltarifauskünften zu entnehmen, dass mit diesen eine vom Finanzgerichts-Urteil abweichende Auffassung hinsichtlich der Anm. 2 zu Abschnitt VI, Anm. 3 zu Kapitel 33 KN sowie zur Auslegung des Begriffs „Zubereitungen zur Hautpflege“ der Pos. 3304 KN vertreten wird, noch geben die Angaben zu den verbindlichen Zolltarifauskünften einen Anhaltspunkt für die Aufmachungen der betreffenden Erzeugnisse, die zu deren Einreihung in die Pos. 3304 KN geführt haben mögen. Jedenfalls gibt es in den Beschreibungen dieser Produkte keinen Hinweis auf eine Aufmachung für den Einzelverkauf, die ihre wohltuende und aphrodisische Wirkung auf den Körper in den Vordergrund stellt.
Wenn die Beschwerde nunmehr vorträgt, die eine aphrodisische Wirkung suggerierenden Angaben auf den Verpackungen seien unzutreffend, vielmehr unterschieden sich die streitigen Produkte hinsichtlich ihrer Inhaltsstoffe nicht von üblichen Körperlotionen und Cremes und seien als sexuelle Stimulanzien ungeeignet, so spricht dies nicht gegen die Richtigkeit der vom Finanzgericht in Bezug auf die Aufmachung der Produkte getroffenen Feststellungen.
Da nach dem klaren und eindeutigen Wortlaut der Anm. 2 zu Abschnitt VI KN sowie der Anm. 3 zu Kapitel 33 KN i.V.m. Pos. 3304 KN die Einreihung von Waren in diese Position grundsätzlich deren Aufmachung für den Einzelverkauf zum Zweck der Hautpflege voraussetzt, kann es für die tarifliche Einreihung der vorliegend streitigen Produkte auch nicht darauf ankommen, ob es – wie die Beschwerde behauptet – Lotionen, Cremes oder Körperöle gibt, die trotz fehlender Aufmachung für die Hautpflege von der Zollverwaltung in die Pos. 3304 KN eingereiht werden. Zum einen gäbe dies allenfalls Anlass, an der zutreffenden Einreihung jener Produkte zu zweifeln. Zum anderen mag es Produkte geben, deren ausschließliche bestimmungsgemäße Verwendung zur Hautpflege sich unzweifelhaft bereits aus ihren objektiven Merkmalen und Eigenschaften ergibt, ohne dass mit ihrer Aufmachung für den Einzelverkauf auf diesen Verwendungszweck ausdrücklich hingewiesen werden muss. Zu diesen gehören die Produkte des Streitfalls nach den Feststellungen des Finanzgerichte jedoch nicht.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 17.07.2013 – VII B 103/12